Amtliche Publikationen
Publikation
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-2612373.1
Batteriespeicheranlage Winis
- Neubau Batteriespeicheranlage Winis auf der Parzelle 3169 in der Gemeinde Weinfelden
- Die Batteriespeicheranlage umfasst das System BESS Winis, eine Transformatorenstation sowie einen 55-MVA Transformator.
Koordinaten: 2724535/ 1268968
L-2612394.1
123 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Weinfelden und der Batteriespeicheranlage BESS Winis
- Kabeleinzug in neue und bestehende Rohranlage
Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 3169 in der Gemeinde Weinfelden
Koordinaten: von 2724460/ 1268990 nach 2724535/ 1268968
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Axpo Renewables Schweiz AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
Axpo Grid AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
im Namen von
Axpo Renewables Schweiz AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
Axpo Grid AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17.04.2026 bis zum 18.05.2026 im Rathaus, Rathaustrasse 2, 8570 Weinfelden öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
-
Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6894/f338168e2a online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
-
Einsprachen gegen die Enteignung;
-
Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
-
Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
-
Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
-
die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Hinweis:
Bei der Publikation sind gegebenenfalls die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.


