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Einbürgerungen

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) sowie im Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) geregelt. Auskunft und Gesuchsformulare erhalten Sie bei der Stadtkanzlei Weinfelden.

Wohnsitzerfordernisse
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin muss während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Niederlassungsbewilligung);
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin muss insgesamt mindestens 5 Jahre im Kanton Thurgau wohnhaft sein;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin muss bei Einreichung des Gesuchs den Wohnsitz seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde haben.
Materielle Voraussetzungen
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin ist in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin ist mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuche vertraut;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin beachtet die schweizerische Rechtsordnung und stellt somit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin weist geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse auf und verfügt über eine ausreichende Existenzgrundlage
Integrationskriterien
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin beachtet die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin respektiert die Rechtsordnung;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin verfügt über die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verständigen (Niveau: mündlich B2, schriftlich B1);
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin nimmt am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil;
  • Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin fördert und unterstützt die Integration seiner Familienmitglieder.
Ihr Gesuch um ordentliche Einbürgerung kann befürwortet werden, wenn
  • Deutsch ihre Muttersprache ist, sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht haben, sie eine Ausbildung in Deutsch auf Sekundär- oder Tertiärstufe abgeschlossen haben oder sie über einen Sprachnachweis verfügen;
  • der Betreibungsregisterauszug bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweist;
  • Sie eine Arbeitsstelle / eine Lehrstelle haben und die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (kein Bezug von Geldern der Arbeitslosenversicherung), deckt, resp. sie in Aus- oder Weiterbildung sind;
  • Sie in den letzten fünf Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben oder diese vollständig zurückbezahlt wurde;
  • keine Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen und familienrechtliche Unterhalts- und unterstützungspflichten erfüllt werden;
  • nach einer bedingten Strafe zwei bis zehn Jahre (je nach Schwere des Vergehens) vergangen sind;
  • nach einer unbedingten Strafe keine Einträge im schweizerischen Strafregister vorhanden sind;
  • ihr Verhalten am Arbeitsplatz, im Lehrbetrieb oder in der Schule tadellos sind.

 

 

Zuständiges Amt

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