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Dienstleistungen A-Z

Einbürgerungsverfahren

Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist mit folgenden Begleitakten beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen einzureichen - die Dokumente dürfen grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein:
 
  • Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister (erhältlich beim Zivilstandsamt)
  • Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises, für alle im Gesuch einbezogenen Personen
  • Wohnsitzbestätigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Wohnsitzfristen (erhältlich bei den Einwohnerdiensten/der Einwohnerkontrolle der jeweiligen Wohngemeinden)
  • Lebenslauf
  • Arbeitszeugnis oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrags der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (auch für Ehegatten oder Partner/-in und die Kinder), resp. Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit
  • Sprachnachweis für alle im Gesuch einbezogenen Personen, sofern erforderlich
  • Auszug aus dem Betreibungsregister; bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern (erhältlich beim Betreibungsamt)
  • Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren; bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern (erhältlich beim Steueramt)
  • Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen (erhältlich bei den Sozialen Diensten)
  • Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (für alle im Gesuch einbezogenen Personen ab dem 16. Altersjahr)
  • Ermächtigung zur Einholung von Auskünften (für alle im Gesuch einbezogenen Personen)
  • Motivationsschreiben
  • Foto
 
Im Motivationsschreiben erklärt die Bewerberin / der Bewerber, wieso sie / er die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangen möchte. Sie / er beschreibt, wie sie / er in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und wie sie / er mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist.
 
Im Lebenslauf erteilt die Bewerberin / der Bewerber Auskunft über Personalien (inkl. Religionszugehörigkeit) die schulischen und beruflichen Ausbildungen und Tätigkeiten, sowie die Freizeitaktivitäten inkl. Mitgliedschaft in Vereinen etc..
Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen leitet das Gesuch mit einem Bericht des Migrationsamtes und der Kantonspolizei an die zuständige Politische Gemeinde weiter.
 
Die Politische Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuchs die Erhebung. Dem Gesuchsteller / der Gesuchstellerin wird in einem Gespräch der Ablauf des Verfahrens erklärt. Hat der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin nicht 6 Jahre Volksschule in der Schweiz besucht, muss zudem ein Einbürgerungstest absolviert werden. Die Einbürgerungskommission entscheidet in einem mehrstufigen Verfahren über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (Reglement über das Einbürgerungsverfahren).
Die Politische Gemeinde leitet den Einbürgerungsentscheid an das zuständige Amt weiter. Dieses nimmt die kantonale Prüfung vor und leitet den Einbürgerungsentscheid mit der kantonalen Empfehlung an das zuständige Bundesamt zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter. Nach Vorliegen dieser Einbürgerungsbewilligung prüft das zuständige Departement das Gesuch und stellt Antrag an den Grossen Rat des Kantons Thurgau. Der Grosse Rat behandelt zwei bis drei Mal jährlich die Bürgerrechtsgesuche.
 
Mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts werden das Gemeindebürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht rechtwirksam.

Kosten

Wer Kosten Zusammensetzung der Kosten
Jugendliche Bewerber,
bis zum vollendeten 18. Altersjahr
1050.–  (Weinfelden: 600.–, Kanton: 400.–, Bund: 50.–)
Erwachsener Bewerber, Einzelperson 2100.– (Weinfelden: 1200.–, Kanton: 800.–, Bund: 100.–)
Ehepaar 3550.– (Weinfelden: 1800.–, Kanton: 1600.–, Bund: 150.–)
Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Einbürgerungsverfahren einbezogen.
 
Werden die Gebühren trotz Hinweis auf die Säumnisfolge nicht geleitet, wird das Gesuch abgeschrieben. Bei Rückzug oder Abschreibung nach Vorstellung bei der Einbürgerungskommission, jedoch vor Beschluss/Entscheid der Kommission, wird die Gebühr unter Abzug von 300 Franken zurückerstattet.
 
Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin unterliegt während des ganzen Verfahrens einer Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet unter anderem die Erteilung von zutreffenden und vollständigen Angaben, die Mitteilung von nachträglich geänderten Verhältnissen sowie das allfällige Absolvieren des Deutsch- und des Einbürgerungstests.
 
 

Zuständiges Amt

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